Satzung

Satzung und Ordnungen Stand vom 14.03.2023 Kreisverband Unna

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Unna sind Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Unna. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Unna. Er hat seinen Sitz im Kreis Unna.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Programme anerkennt, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und im Kreis Unna seinen Wohnsitz hat. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber*in zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber der Partei zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur oder Mitarbeit für eine konkurrierende Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(7) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Kreisverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Auf Antrag kann das Mitglied weiterhin beim ursprünglichen Ortsverband oder beim Kreisverband Unna geführt werden. Analog gilt dasselbe für Mitglieder, die von außen in den Kreis Unna ziehen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung
von Kandidat*innen mitzuwirken und sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben
4. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen. 3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

(3) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Unna leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an ihre jeweilige Gliederung.

§ 4 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Kreisverband der Grünen Jugend ist Teilorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Unna.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten und die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.

(3) Soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen, werden Vorstand und Delegierte für die Dauer von zwei Jahren, Rechnungsprüfer*innen für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von
Nachwahlen mit der Neuwahl.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(5) Der Vorstand bestimmt nach Rücksprache mit den Ortsverbänden ein Wahlkampfteam. Nach Möglichkeit sollen alle Ortsverbände vertreten sein. Die Mitgliederversammlung bestimmt das Wahlkampfbudget. Das Wahlkampfteam beschließt die Verwendung des Budgets. Das Budget dient vor allem dem Wahlkampf der Kandidat*in, ortsverbandsübergreifendem Wahlkampf und der Unterstützung finanzschwacher Ortsverbände.

(6) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal im Quartal statt.  

(7) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 5 Prozent der Mitglieder, ein Organ oder drei Ortsverbände unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

(9) Die Delegierten des Kreisverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, mindestens eine Frau, der*dem Schriftführer*in, der*dem Kreiskassierer*in, der*dem stellvertretenden Kassierer*in, einem von der Kreismitgliederversammlung der Grünen Jugend Kreisverband Unna vorgeschlagenen Mitglied sowie vier weiteren Beisitzer*innen. Sprecher*innen, Schriftführer*in, Kassierer*n und stellvertretend*r Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).

(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.

(6) Der Vorstand lädt zur konstituierenden Sitzung für die Gründung einer Kreistagsfraktion ein.

(7) Mindestens über die Hälfte des Vorstandes sollte kein Mitglied des Kreistages sein.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 5 Prozent Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seine Mitglieder anwesend sind.

(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§ 8 Mindestparität

(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so wird die Mitgliederversammlung unterbrochen und es findet eine Frauenversammlung statt, die über das weitere Verfahren dieser Wahl entscheidet. Danach wird die Mitgliederversammlung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum)

§ 9 Vielfalt

Es gilt das Vielfaltsstatut vom 14.03.2023. Dieses leitet sich aus dem Vielfaltsstatut des Landesverbandes von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN NRW ab.

§ 10 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Kreisverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 13 Finanzordnung

Es gilt die Finanzordnung von Bündnis 90 / Die Grünen NRW in der Form vom 25./26.6.2022 mit den Änderungen des § 2 Mitgliedsbeitrag, § 3 Beitragsabführung und § 8 Kostenerstattung.

§ 14 Wahlen

(1)             Alle Personenwahlen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl durchgeführt.

(2)             Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes.

(3) Zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist durch eine Abstimmung der Wahlvorstand zu genehmigen. Mitglieder des Wahlvorstandes können nicht zur Wahl antreten.

(4) Für die Bewerbung und die Wahlen müssen alle rechtlichen Gegebenheiten erfüllt werden.

(a) Für hauptberufliche Ämter ist eine Parteimitgliedschaft darüber hinaus keine Voraussetzung.

(b) Für parteiinterne ehrenamtliche Ämter ist eine Parteimitgliedschaft darüber hinaus eine Voraussetzung.

(c)             Für die Aufstellung bei Listenwahlen ist eine Parteimitgliedschaft darüber hinaus eine Voraussetzung.

(5) Kandidierende können vor der entsprechenden Mitgliederversammlung ihre Kandidatur schriftlich bei der Geschäftsführung des KV bekanntgeben. Kandidierende können auch noch unmittelbar vor Beginn des ersten Durchgangs des Wahlverfahrens ihre Kandidatur bekannt geben.

(6) Kandidierenden muss die Möglichkeit einer Selbstvorstellung vor Eintritt in das Wahlverfahren gegeben werden.

(a) Alle Kandidierenden haben die gleiche vorher vom Wahlvorstand bestimmte und bekanntgegebene Zeit, um sich vorzustellen.

(b) Bei mehreren Wahlverfahren unter einer Wahlkategorie muss allen Kandidierenden vor dem ersten Wahlverfahren, unabhängig von Quotierungen, die Möglichkeit gegeben werden, sich vorzustellen.

(c)             Sollten Kandidierende nicht die Möglichkeit haben sich persönlich vorzustellen, so kann alternativ ein Bewerbungsvideo oder eine Sprachaufnahme eingereicht und auf der Versammlung abgespielt werden. Hierbei ist § 7 Absatz 4 lit. (a) einzuhalten, sodass die Aufnahme unter Umständen beim Zeitüberschreiten abgebrochen wird. Alternativ ist auch ein Sprach- oder Videoanruf zugelassen.

(7) Für Wahlen sind Stimmzettel zu verwenden, auf denen die Namen der Kandidierenden gedruckt sind oder Stimmzettel, die statt Namen Nummern enthalten, wobei jede Nummer einem*r Kandidierenden zugeordnet wird oder elektronische Abstimmungsgeräte, welche die Vorgaben des § 14 Abs. 1 einhalten.

(8) Ein*e Kandidat*in ist gewählt, wenn sie*er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Als Wahloptionen sind alle Kandidat*innen sowie die Möglichkeiten „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ zu geben. Erreicht kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Zum zweiten Wahlgang ist nur zugelassen, wer im ersten Wahlgang das notwendige Quorum (25 %) erreicht hat. Sollte kein*e Kandidat*in das notwendige Quorum erreicht haben, so kann zum zweiten Wahlgang wieder jede wählbare Person antreten. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Zum dritten Wahlgang ist nur zugelassen, wer im zweiten Wahlgang das notwendige Quorum (25 %) erreicht hat. Sollte kein*e Kandidat*in das notwendige Quorum erreicht haben, so kann zum dritten Wahlgang wieder jede wählbare Person antreten. Erreicht auch im dritten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.

(9) Mehrere Wahlverfahren (also mindestens 2) einer Quotierung unter einem Tagesordnungspunkt können auf Vorschlag eines Mitgliedes und unter einer positiven Abstimmung der KMV als Blockwahl durchgeführt werden.

            (a) § 14 Absatz 8 gilt in diesem Fall nicht.

(b) Als Wahloptionen sind alle Kandidat*innen sowie die Möglichkeiten „Nein“ für den gesamten Block und „Enthaltung“ für den gesamten Block zu geben.

(c) Entfällt auf „Nein“ die relative Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren neu eröffnet oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird. Enthaltungen haben keinen Einfluss auf das relative Abstimmungsergebnis.

(d) Anhand der abgegebenen Stimmen wird eine Rangliste der Kandidierenden erstellt und hiernach die zur Wahl stehenden Posten vergeben.

(e) Im Falle von Stimmgleichheit wird die Reihenfolge in der Rangliste durch eine Stichwahl nach § 14 Abs. 8 entschieden.

(10) Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.

(11) Nachwahlen (z. B. bei Zurücktreten vom Wahlverfahren und dementsprechend nicht besetzten Platz) entscheidet die KMV über das weitere Vorgehen.

VIELFALTSSTATUT

 

Präambel

Die Vielfalt unserer Partei ist unsere Stärke. Wir teilen politische Macht und verstehen uns als Bündnispartei, die auf der Grundlage gemeinsamer Überzeugungen offen ist für unterschiedliche Erfahrungen, Vorstellungen und Ansätze. Unsere Politik hat das Ziel, gemeinsam mit einer starken Zivilgesellschaft die gleichberechtigte Teilhabe Aller zu erkämpfen und diskriminierende Strukturen zu überwinden. Wir sind auf vielfältiges biographisches Erfahrungswissen und vielfältige Perspektiven angewiesen, um als Partei umfassende Antworten auf Fragen zu finden, die uns als gesamte Gesellschaft betreffen.

Unser Leitbild ist die Gesellschaft der Vielen in einer pluralen Demokratie. Pluralität anzuerkennen und zu leben, bedeutet nicht, relativistisch gegenüber Haltungen und Positionierungen zu sein, die mit den grünen Werten von Selbstbestimmung, Freiheit und Demokratie nicht in Einklang stehen. Wir wollen, dass alle mit am Tisch sitzen und mitentscheiden.

Diesem Selbstverständnis nach ist es unser Anspruch, dass bei uns alle Menschen, die unsere Werte und Ziele teilen, die Möglichkeit haben, sich gleichberechtigt einzubringen, ihre Interessen zu vertreten und ihre Themen zu repräsentieren – ohne Barrieren, Hürden oder Vorurteile. Diese wollen wir in unseren Parteistrukturen finden und einreißen. Dazu gehört auch, unsichtbare, ausschließenden Strukturen sichtbar zu machen. Wir wollen überwinden und den Zugang zu gleichberechtigter politischer Teilhabe gewährleisten.

Unser Ziel ist Zusammenhalt in Vielfalt. Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden. Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene ist unser Ziel. Viele Menschen sind jedoch aufgrund von gesellschaftlichen Verhältnissen strukturell von Ungleichbehandlung betroffen.

Deswegen setzen wir es uns zur Aufgabe, unsere Strukturen so zu gestalten, dass sie in Bezug auf Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht-diskriminierend wirken.

Wir stellen uns Diskriminierung auch innerhalb unserer Partei entschlossen entgegen. Durch kritische Selbstreflexion auf allen Ebenen wollen wir Wissen und Bewusstsein über bestehende oder mögliche Diskriminierungsmechanismen – gerade auch mehr-dimensional wirkende – in unserer Partei verankern und diese Mechanismen abbauen. Diskriminierungsfälle innerhalb grüner Strukturen werden aktiv bearbeitet und Betroffene vor Diskriminierung und Rassismus geschützt.

Dafür sind wir auf die Erfahrungen und Expertise der Parteimitglieder, die eigene Diskriminierungserfahrungen haben, angewiesen.

Politische Teilhabe darf nicht vom Einkommen, dem Bildungsabschluss oder der Lebenssituation abhängen. Unsere Strukturen wollen wir so gestalten, dass sie für alle verständlich, zugänglich und durchlässig sind.

Wir wollen dabei einen expliziten Fokus auf Menschen setzen, die Diskriminierung aufgrund rassistischer Zuschreibung erfahren, da hier sowohl gesamtgesellschaftlich als auch in unserer Partei besonderer Handlungsbedarf besteht.

Alle Untergliederungen und Teilorganisationen sowie Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, diese Ziele zu achten und zu stärken.

§ 1 Repräsentation

(1) Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden.

(2) Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene und bei der Besetzung von Ämtern, Gremien und Kandidaturen für Mandate ist unser Ziel.

§ 2 Versammlungen

1) Bei Veranstaltungen, die vom Kreisverband Unna organisiert werden, sollen die Referent*innen die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln.

2) Alle Veranstaltungen des Kreisverbands Unna sollen grundsätzlich barrierefrei gestaltet sein. Näheres regelt der Leitfaden für Inklusion bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

3) Bei Tagungszeiten und -räumen sollen die Bedürfnisse einer möglichst großen Anzahl an Mitgliedern berücksichtigt werden.

§ 3 Empowerment und Weiterbildung

(1) Der Kreisverband Unna schafft Angebote für diskriminierte oder in der Partei unterrepräsentierte Gruppen.

(2) Der Kreisverband Unna soll die diversitätspolitische und diskriminierungskritische Aus- und Weiterbildung der Amtsträger*innen und Führungskräfte der Partei ermöglichen.

§ 4 Vielfaltskommission

(1)  Der Kreisverband Unna bestellt eine Vielfaltskommission für den KV-Unna. Die Vielfaltkommission wird vom Vorstand vorgeschlagen und bei der KMV zur Wahl gestellt. Der Vorschlag soll quotiert erfolgen.

(2) Die Vielfaltskommission erarbeitet eine Strategie, die zur gesellschaftlichen Vielfalt in den Gremien des KV Unna beitragen soll. Die Vielfaltskommission setzt sich aus mindestens fünf Personen wie folgt zusammen:

a) Eine Person aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand

b) Die*der integrationspolitische Sprecher*in der Kreistagsfraktion

c) Eine Person aus der Grünen Jugend

d) zwei Basismitglieder

(3) Sollten sich nicht genügend gesetzte Mitglieder aus a) -c) finden, können diese Positionen auch mit weiteren Basismitgliedern besetzt werden.

(4) Die Vielfaltskommission kann punktuell oder dauerhaft weitere Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Bei der Delegation ist die Repräsentanz der Vielfalt der Gesellschaft dadurch abzubilden, dass, wo dies möglich ist, mindestens eine Person der jeweiligen Delegation Diskriminierungs- und Benachteiligungserfahrung auf Grund eines Diversitätsmerkmals einbringt.

(5) Die Vielfaltskommission erhält den Auftrag, für die Umsetzung des Landesvielfaltsstatuts NRW im Kreis Unna zu sorgen sowie konkrete Vorschläge für Maßnahmen vorzuschlagen, damit Strukturen geschaffen werden können, die in Bezug auf Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht-diskriminierend wirken. Entsprechend des Landesvielfaltsstatuts NRW und des Beschlusses der Landesdelegiertenkonferenz vom 21.08.2021 soll dabei ein expliziter Fokus auf Menschen gesetzt werden, die Diskriminierung aufgrund rassistischer Zuschreibung erfahren, da hier sowohl gesamtgesellschaftlich als auch in unserer Partei besonderer Handlungsbedarf besteht. Dieser Aufgabenbereich wird stetig reflektiert und schrittweise erweitert auf andere Diskriminierungshintergründe. Die Vielfaltskommission berichtet der Mitgliedschaft regelmäßig von ihren Ergebnissen.

 

FINANZORDNUNG

§ 2 Mitgliedsbeiträge

(1)             Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(2)             Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Der empfohlene Mindestbeitrag für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, beträgt fünf Euro im Monat. Der zuständige Kreisvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder, die in keinem Ortsverband Mitglied sind, mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit dem Mitglied zu vereinbaren (Sozialklausel).

(3)             Die Mitglieder des Kreistags Unna und andere auf Kreisebene in Aufsichtsgremien des Kreises entsandte Personen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen monatliche Mandatsabgaben an den Kreisverband Unna. Das gilt auch für den ehrenamtlichen stellvertretenden Landrat, Mitglieder von Aufsichtsgremien der Sparkasse UnnaKamen (ehem. Kreissparkasse), Aufsichtsräte von kommunalen Unternehmen auf Kreisebene wie GWA, AVA u.a.

(4)             Die Höhe der Mandatsabgaben beträgt 50 % der erhaltenen Aufwandsentschädigungen einschließlich der Sitzungsgelder der unter Abs. 3 genannten Gremien, gemäß der Entschädigungssatzung des Gremiums, in das entsandt wird. Grundlage zur Berechnung ist die EntschVO NW. Fahrtkostenersatz und Verdienstausfall sind davon nicht erfasst. Sie stehen den Kreistagsmitgliedern in voller Höhe zu.

(5)             Kürzungen staatlicher Transferleistungen (z. B. Bürgergeld) aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat werden durch den  Kreisvorstand auf Antrag durch Beschluss jederzeit bei der Bemessung der Mandatsbeiträge berücksichtigt. In Abstimmung mit dem Kreisvorstand kann die Zahlung von Mandatsabgaben ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

(6)       Zur Wahrung der Transparenz werden die gezahlten Mandatsabgaben prozentual auf der Jahreshauptversammlung der Partei namentlich bekanntgegeben.

(7)       Die Bewerber*innen um ein Mandat müssen vor ihrer Bewerbung auf diese Regelungen hingewiesen werden. 

§ 3 Beitragsabführungen

Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu gewährleisten, zahlen die Kreisverbände pro Monat und Mitglied einen Anteil aus Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband, der von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wird. Zusammen mit diesem Beitragsanteil an den Landesverband erhebt der Landesverband auch den Beitragsanteil an den Bundesverband, der von der BDK festgelegt wird und leitet diesen an den Bundesverband weiter.

§ 8 Kostenerstattung

(1)   Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Beschäftigten und Praktikant*innen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten haben.

(2)   Erstattet werden die Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeiträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechnungsbeträge sind durch Originalbeläge nachzuweisen. Für die Geltendmachung von Fahrten mit motorisierten Individualverkehrsmitteln kann nur ein Betrag in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens aber die Kosten der entsprechenden Fahrt mit dem ÖPNV geltend gemacht werden. Der Nachweis der ÖPNV-Kosten mittels eines Internetplaners ist dem Erstattungsantrag beizufügen.

(3)   Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Eine BahnCard kann auf Antrag bis zu 100 % erstattet werden, wenn dies für die entsendete Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist.

(4)   Flüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.

(5)   Taxifahrten können nur in absoluten Notsituationen und mit schriftlicher Begründung refinanziert werden. Die Beurteilung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

(6)   Bei genehmigter Teilnahme an Veranstaltungen für den Kreisverband (z. B. LDK, BDK, LPR etc.), bei denen Übernachtungen notwendig werden, sind die Kosten, soweit finanziell möglich, durch den Kreisverband zu übernehmen. Die Unterbringung sollte so günstig wie möglich erfolgen und ist mit dem Vorstand abzustimmen.

 

Geschäftsordnung (GO)

 

§ 1 Zusammentreten

(1) Die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Unna tritt zusammen, so oft es die Situation erfordert. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen und einem Vorschlag zur Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Fax oder per Email erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postwege zugestellt werden.

(2) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben. Eventuell auszugebende Stimmzettel werden mit der Eintragung ausgehändigt. / Eventuell auszugebende Stimmzettel werden vor der Abstimmung verteilt. Hierbei findet eine Prüfung gegen die Anwesenheitsliste statt.

(3) Die Dauer der Sitzung wird auf maximal drei Stunden begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

(4) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

(5) Die Mitgliederversammlung soll inhaltliche Arbeitskreise einrichten. Dabei sind die Arbeitskreise zu benennen.

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.

(2) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte (TOP’e)
enthalten:

– Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit – Wahl einer/s Protokollant*in
– Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
– Verabschiedung der Tagesordnung
– Bericht des Vorstandes, der Fraktion und der Delegierten
– Verschiedenes/Termin

Dabei darf bei dem Punkt Verschiedenes/Termine kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er lediglich zum Informationsaustausch.

(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann beim TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” durch Beschluss der Versammlung verändert werden: Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes neue Tagesordnungspunkte aufnehmen, die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch bei einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitglieds.

(2) Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.

(3) Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen.

§ 4 Redeliste

(1) Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einer Frau und einem Mann das Wort zu erteilen ist. Anwesenden Gästen kann das Rederecht eingeräumt werden.

(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem Antragsteller*in das Wort. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.

§ 5 Anträge

(1) Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Unna. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)” abgestimmt werden kann.

(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Unna. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Sie sind während einer laufenden Abstimmung unzulässig. Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Die Gegenrede ist zulässig. Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:

a) Übergang zur Tagesordnung
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
c) Schluss der Debatte oder der Redeliste
d) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der
zur Abstimmung stehenden Frage
e) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
f) Verweisung an ein anderes Organ des KV
g) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
h) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Änderung der Redezeit
j) Verlängerung der Sitzungszeit
k) geheime oder namentliche Abstimmung

Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.

(3) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein- Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden. Eine Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.

§ 7 Wahlen

(1) Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt.

(2) Ein*e Kandidat*in ist gewählt, wenn sie*er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren für die nicht besetzte Position neu eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird.

(3) Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.

§ 8 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden Protokollant*in anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:

a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,
b) die Anwesenheitsliste, (in der Regel als Anlage zum Protokoll),
c) die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse, d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder
e) bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse.

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung mit eventuellen Änderungen verabschiedet.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand veranstaltet inhaltliche Versammlungen. Diese werden in der Regel in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt.

(2) Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag.

(3) Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort allen Vorstandsmitgliedern bekannt ist.

(4) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine/n Beauftragte/n für Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Kontaktpflege zu Nichtmitgliedern.

(5) Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen.

(6) Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Kreisverband nach Möglichkeit eine Geschäftsstelle.